Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) RETERO GmbH
- Allgemeines
1.1 Die nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der RETERO GmbH
1.2 Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von RETERO GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 Unsere Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung (einschliesslich evt. Anhängen und Beilagen ) abschliessend aufgeführt.
- Preise
3.1 Die Preise verstehen sich netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfälliger Warenumsatzsteuern.
- Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.
4.2 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil der RETERO GmbH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart.
4.3 Bei Zahlungsverzug behält sich die RETERO GmbH die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 4% p.a. zu berechnen.
- Lieferfrist
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die RETERO GmbH und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
5.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
– wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der RETERO GmbH nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden
– wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder Akkreditive zu spät eröffnet werden
– wenn Hindernisse auftreten, die die RETERO GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei RETERO GmbH, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
- Lieferung, Transport und Versand
6.1 Die Produkte werden von der RETERO GmbH sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller verrechnet.
6.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind der RETERO GmbH rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
6.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie von RETERO GmbH abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.
- Liefermenge
7.1 RETERO GmbH behält sich, sofern nicht anders vereinbart, eine Mehr- oder Minderlieferung von 10% der Bestellmenge vor. Aussergewöhnliche Ereignisse und die daraus resultierende Mengenabweichung während der Fertigstellung bleiben vorbehalten.
- Prüfung und Abnahme der Lieferung
8.1 Der Besteller hat die Lieferung innert 4 Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und der RETERO GmbH allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferbedingungen und Leistungen als genehmigt.
- Gewährleistung und Haftung
9.1 Die RETERO GmbH gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
9.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
9.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von einem Jahr ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft oder aber Behebung des Fehlers durch die RETERO GmbH verlangen.
9.4 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 9.3 nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch die RETERO GmbH behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft und der RETERO GmbH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.6 Von der Gewährleistung und Haftung der RETERO GmbH ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche die RETERO GmbH nicht vertreten hat.
9.7 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9.3 und 9.4 ausdrücklich genannten.
9.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
- Werkzeuge und Einrichtungen
10.1 Werkzeuge und Einrichtungen, die zur Ausführung eines Auftrages hergestellt werden, bleiben ausschliesslich unser Eigentum, auch wenn sie dem Kunden ganz oder teilweise verrechnet werden.
- Anwendbares Recht
11.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht.
- Gerichtsstand
12.1 Gerichtsstand ist der Sitz der RETERO GmbH bzw. Andelfingen.
- Offerten und Vertragsabschluss
13.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die RETERO GmbH nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.
13.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
13.3 Bei Offerten sind Materialpreis- und Energiepreiserhöhungen immer vorbehalten
- Vorschriften im Bestimmungsland
14.1 Der Besteller hat die DPM spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.